Oder warum man zu blöd zum rechnen ist
Wer Gesetze machen will, die mit Grundgesetz, EU- und Völkerrecht kollidieren, sollte wenigstens bis sechs zählen können. Aber wenn man schon die eigenen Pläne falsch rechnet, überrascht es nicht, dass Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Verfassungsprinzipien auch nur als grobe Schätzwerte behandelt werden. Vielleicht glauben sie einfach, dass Mathematik auch nur „links-grüne Ideologie“ ist.
Der Antrag der CDU/CSU fordert Maßnahmen, die rechtlich höchst problematisch sind und in mehreren Punkten mit dem Grundgesetz sowie EU- und Völkerrecht kollidieren:
- Dauerhafte Grenzkontrollen
- Dies widerspricht dem Schengen-Abkommen, das den freien Personenverkehr innerhalb der EU ermöglicht. Grenzkontrollen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Sicherheitsbedrohungen) temporär zulässig.
- Ausnahmslose Zurückweisung illegaler Einreisen, auch für Asylsuchende
- Artikel 16a des Grundgesetzes garantiert das Grundrecht auf Asyl. Ein generelles Zurückweisungsverbot für Asylsuchende wäre verfassungswidrig. Zudem widerspricht es der Genfer Flüchtlingskonvention und EU-Recht (Dublin-Verordnung), die Asylanträge ermöglichen.
- Unmittelbare Inhaftierung von ausreisepflichtigen Personen
- Freiheitsentzug ist nur unter engen rechtlichen Bedingungen zulässig. Eine generelle Inhaftierung von Personen ohne Einzelfallprüfung wäre mit Artikel 104 GG (Freiheitsrechte) unvereinbar.
- Tägliche Abschiebungen, auch nach Syrien und Afghanistan
- Rückführungen in Länder mit Bürgerkrieg oder menschenrechtswidrigen Zuständen sind völkerrechtlich problematisch. Deutschland unterliegt internationalen Schutzverpflichtungen, u. a. nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bereits mehrfach Abschiebungen in solche Regionen gestoppt.
- Unbefristeter Ausreisegewahrsam für Straftäter und Gefährder
- Eine zeitlich unbegrenzte Inhaftierung verstößt gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Freiheitsentzug muss verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein (vgl. BVerfG-Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung).
- Befugnisse der Bundespolizei zur Beantragung von Haftbefehlen
- Die Trennung von Exekutive und Judikative wäre massiv gefährdet, wenn die Polizei eigenständig Haftbefehle beantragen könnte. Dies würde die Gewaltenteilung aushöhlen. Denn das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, während die Polizei nur ermittelt und ihre Erkenntnisse weitergibt. Eine solche Befugnis könnte die Exekutive weiter stärken – ein weiterer Schritt in Richtung autoritärer Polizeistaat.
Fazit:
Der Antrag verstößt in mehreren Punkten gegen das Grundgesetz, EU-Recht und völkerrechtliche Verpflichtungen. Insbesondere die pauschale Zurückweisung von Asylsuchenden, unbefristeter Freiheitsentzug und Abschiebungen in Kriegsgebiete wären mit hoher Wahrscheinlichkeit vor deutschen Gerichten und dem EGMR nicht haltbar.